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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - L 1 KR 103/16   

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https://dejure.org/2017,20088
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - L 1 KR 103/16 (https://dejure.org/2017,20088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.06.2017 - L 1 KR 103/16 (https://dejure.org/2017,20088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - L 1 KR 103/16 (https://dejure.org/2017,20088)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung mit einem UV-Tischgerät zur Behandlung einer Hauterkrankung fällt nicht unter die Leistungspflicht der Krankenkasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenversicherung; Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes als Sachleistung; Chronisches Handekzem; Neue Behandlungsmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung; Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes als Sachleistung; Chronisches Handekzem; Neue Behandlungsmethode

  • rechtsportal.de

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1
    Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 11 KR 3941/11

    Anspruch auf Versorgung mit einem UV-Therapiesystem als Hilfsmittel der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - L 1 KR 103/16
    Betriebliche bzw. berufliche Erfordernisse könnten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.10.2011 - L 11 KR 3941/11 ER-B -) Medizinisch-wissenschaftliche Gründe habe die behandelnde Ärztin Dr. I nicht benannt.

    Zum Schutze der Patienten müsse die intensive UV-Bestrahlung unter ärztlicher Aufsicht erfolgen (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 19.10.2011 - L 11 KR 3941/11 ER-B -).

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - L 1 KR 103/16
    Der Einsatz des begehrten Hilfsmittels erfolgt in untrennbarem Zusammenhang mit einer Behandlungsmethode, nämlich der Strahlentherapie zur Behandlung atopischer Dermatitis, so dass das Erfordernis einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 135 Abs. 1 SGB V grundsätzlich einschlägig ist (vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen insoweit BSG, Urt. v. 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Obwohl die UVB-Strahlentherapie bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und im EBM-Ä enthalten ist (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R -, juris Rn. 20 m.w.N.), dürfte es sich um eine "neue" Behandlungsmethode handeln, weil die bereits anerkannte Therapieform durch den Einsatz eines UVB-Teilbestrahlungsgerätes in der Heimbehandlung eine wesentliche Erweiterung erfährt, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, denen bisher durch den G-BA nicht nachgegangen wurde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urt. v. 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R -, juris Rn. 33 f.).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - L 1 KR 103/16
    Obwohl die UVB-Strahlentherapie bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und im EBM-Ä enthalten ist (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R -, juris Rn. 20 m.w.N.), dürfte es sich um eine "neue" Behandlungsmethode handeln, weil die bereits anerkannte Therapieform durch den Einsatz eines UVB-Teilbestrahlungsgerätes in der Heimbehandlung eine wesentliche Erweiterung erfährt, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, denen bisher durch den G-BA nicht nachgegangen wurde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urt. v. 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R -, juris Rn. 33 f.).
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